Finanzordnung

§ 1 Grundsätze

Der Landesverband deckt seine Ausgaben aus Mitteln der
– Mitgliedsbeiträge
– Fördermitgliedsbeiträge
– Spenden
– Zuwendungen
– sonstigen Einnahmen
– Mitteln des Kapitalmarktes.
Sämtliche Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein.

§ 2 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind periodisch monatlich, viertel-, halb- oder ganzjährig im Voraus zu leisten. Bei der Zahlung ist der abzudeckende Zeitraum anzugeben.

§ 3 Beitragshöhe

(1) Für alle Mitglieder berechnen sich die Mindestbeiträge nach folgender Tabelle:

Nettoeinkommen Beiträge je Monat
EUR 0,00 bis EUR 300,00 EUR 3,00
EUR 301,00 bis 500,00 EUR 4,00
EUR 501,00 bis 750,00 EUR 5,00
EUR 751,00 bis EUR 1000,00 EUR 7,00
EUR 1001,00 bis EUR 1250,00 EUR 9,00
EUR 1251,00 bis EUR 1500,00 EUR 11,00
EUR 1501,00 bis EUR 2000,00 EUR 13,00
EUR 2001,00 bis EUR 2500,00 EUR 15,00

Oberhalb eines monatlichen Einkommens von EUR 2500,00 erhöht sich der Monatsbeitrag je EUR 300,00 Mehreinkommen um EUR 3,00-.

(2) Der Beitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens EUR 5,00 pro Monat.

§ 4 Abführungen an die Bezirksverbände

Jeder Bezirksverband hat einen Anspruch auf Abführung von 1/3 des Mitgliedsbeitrages jedes Mitgliedes seines Bezirksverbandes.

§ 5 Säumigkeit

Für säumige Beträge hat der Landesschatzmeister Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu erheben.

§ 6 Rechnungswesen

(1) Der Landesschatzmeister führt die Bücher des Landesverbandes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne des § 238 HGB.

(2) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt der Landesschatzmeister nach den Grundsätzen der Plankosten-/Leistungsrechnung auf Grundlage der Jahresplanung einen Haushalt auf.

(3) Der Landesschatzmeister erstellt zum Ende des Haushaltsjahres eine Kontrollrechnung auf Grundlage des Haushaltsplanes und der Nachtragshaushalte, aus denen die Abweichungen von den Plandaten ersichtlich sind.

§ 7 Pflichten des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand hat das Vermögen des Verbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.

(2) Der Landesvorstand hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan beschließen. Abweichungen von den Ansätzen dieses Haushaltsplanes erfordern einen Nachtragshaushalt.

(3) Der Landesvorstand erarbeitet zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen gemeinsamen Bericht über seine finanzielle Tätigkeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres; er beschließt einen Jahresabschluss, der aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung besteht.

(4) Er leitet seinen Bericht, den Jahresabschluss und den Bericht der Kassenprüfer den Teilnehmern des Landeskongresses, der über die Entlastung des Landesvorstandes beschließt, zusammen mit den Anträgen zu.

§ 8 Vetorecht des Schatzmeisters

(1) Bei einzelnen Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 100,00 ist der Schatzmeister vor Abschluss des Geschäfts zu hören.

(2) Der Schatzmeister kann gegen die Verabschiedung eines Haushaltes oder eines Nachtragshaushalts sein Veto einlegen. Das Veto wird durch Beschluss des erweiterten Landesvorstandes mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder außer Kraft gesetzt.

§ 9 Verhinderung des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister gilt als verhindert, wenn er mehr als 14 Tage seinen Amtspflichten nicht nachkommen kann.

(2) Im Fall einer Verhinderung übernimmt der Landesvorsitzende die Amtsgeschäfte des Schatzmeisters kommissarisch.

§ 10 Pflichten der Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer haben die sachgerechte Verwaltung und Verwendung aller dem Verband gehörenden Sachen, sowie die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung für den Verband zu überwachen.

(2) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Bücher und der Kassenbestände vorzunehmen.

(3) Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss und erstellen hierüber einen Bericht. Bei Genehmigung haben Sie ihn mit dem Vermerk zu versehen, dass Buchführung und Jahresabschluss allen Vorschriften entsprechen. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Mitglieder des Prüfungssausschusses geben hierüber eine eidesstattliche Erklärung in Form wie in Anlage zu dieser Beitrags- und Finanzordnung ab.
Die Anlage ist Teil dieser Beitrags- und Finanzordnung.

§ 11 Entlastung

(1) Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den zu entlastenden Mitgliedern des Landesvorstandes.
(2) Die Entlastung ist Rechtsgeschäft im Sinne des BGB.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

§ 13 Richtlinien

Der Landesschatzmeister erlässt zur Ausführung dieser Beitrags- und Finanzordnung sowie weiterer nicht geregelter Fragen Richtlinien. Sollen diese auch für die Untergliederungen gelten, so ist dies gesondert zu erwähnen.

Die Finanzordnung als PDF:

Finanz- und Beitragsordnung