Satzung der Jungen Liberalen
Charlottenburg-Wilmersdorf und Spandau
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17. Februar 2009,
zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 19. März 2015.
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verband trägt den Namen „Junge Liberale Charlottenburg-Wilmersdorf und Spandau“ (im Folgenden auch Julis CWS) und ist die Organisation des Bundesverbandes der Jungen Liberalen e.V. für das Gebiet der Berliner Verwaltungsbezirke Charlottenburg-Wilmersdorf und Spandau. Er ist eine Untergliederung des Landesverbandes Berlin.
(2) Sitz des Verbandes ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Die Jungen Liberalen sind ein selbständiger politischer Jugendverband. Er strebt eine enge politische und organisatorische Zusammenarbeit mit der FDP an.
(2) Ziel des Verbandes ist es, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie zusammen mit jungen Menschen und mit der FDP in die Praxis umzusetzen, insbesondere im Verbandsgebiet. Hierbei setzen sich die Jungen Liberalen im Rahmen der durch das Grundgesetz vorgegebenen freiheitlich-demokratischen Grundordnung für die größtmögliche Freiheit des einzelnen Menschen ein.
(3) Der Verband tritt für eine soziale und ökologische Marktwirtschaft und einen freiheitlichen Rechtsstaat ein.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Julis CWS kann aufgrund eines schriftlichen Antrages werden, wer
– mindestens 14 Jahre alt ist und
– das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen Berlin
anerkennt.
(2) Mitglied der Julis CWS kann nicht werden oder sein, wer
– Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist oder
– Mitglied einer Organisation ist, deren Zielsetzung oder Aktivitäten mit den Zielsetzungen oder Aktivitäten der Jungen Liberalen Landesverband Berlin unvereinbar sind.
§ 4 Aufnahmeverfahren und Ende der Mitgliedschaft
Das Aufnahmeverfahren und die Modalitäten des Endes der Mitgliedschaft gestaltet der Landesverband aus.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser richtet sich nach der Beitragstabelle des Landesverbandes.
III. Organe
§ 6 Organe
Die Organe der Julis CWS sind dem Range nach
– die Mitgliederversammlung
– der Bezirksvorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist als Versammlung aller Mitglieder das oberste Organ des Verbandes. Ihre Aufgaben sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Verbandes. Die unübertragbaren Aufgaben der Bezirksmitgliederversammlung sind:
(a) Änderung der Satzung
(b) Auflösung des Verbandes
(c) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
(d) Entlastung des Bezirksvorstandes
(e) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
(2) Die Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Bezirksvorstandes, mindestens jedoch viermal im Jahr statt. Darüber hinaus muss die Mitgliederversammlung innerhalb von fünf Wochen einberufen werden:
(a) auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern oder
(b) auf Antrag von fünf Mitgliedern.
(3) Im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Auf dieser ist ein Bezirksvorstand zu wählen.
(4) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich per Post oder per E-Mail eingeladen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung kommt es auf die Einlieferung an. Zeitgleich ist der Termin auf der Homepage des Bezirksverbandes im Internet bekannt zu machen. Zur Jahreshauptversammlung beträgt die Einladungsfrist 14 Tage.
(5) Wahlen und Abwahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung angekündigt wurden.
(6) Abstimmungen sind generell offen, nur auf Antrag von 10 % der anwesenden Mitglieder müssen sie geheim durchgeführt werden. Geschäftsordnungsanträge sind offen abzustimmen.
(7) Satzungsänderungsanträge müssen 3 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Über die Dringlichkeit eines Antrages befindet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Antragsberatung.
Die Reihenfolge, in der die Anträge beraten werden, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Hierzu erhält jedes Mitglied die Möglichkeit bis zu 5 Anträge auf einem hierzu ausgeteilten Formblatt zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird.
(8) Satzungsänderungsanträge und Unvereinbarkeitsanträge können nie Dringlichkeitsanträge sein. Sie bedürfen zu ihrer Zustimmung der 2/3- Mehrheit der Anwesenden.
(9) Auf den Mitgliederversammlungen haben alle Anwesenden Rederecht und alle Mitglieder der Julis CWS Antragsrecht. Darüber hinaus haben Antragsrecht:
– der Bundesvorsitzende der Jungen Liberalen oder ein von ihm nachweislich beauftragtes Bundesvorstandsmitglied
– der Landesvorstand
– Vertreter von Schüler- oder Jugendvertretungen einer Schule aus dem Verbandsgebiet
§ 8 Bezirksvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
– dem Bezirksvorsitzenden (m/w)
– bis zu drei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden (m/w)
– dem Schatzmeister (m/w)
– bis zu sechs Beisitzern (m/w)
(1a) Die stellvertretenden Bezirksvorsitzenden und die Beisitzer können auch in verbundener Einzelwahl gewählt.
(1b) Mitglieder der Julis CWS, die zugleich Mitglied des Landesvorstandes, einer Schülervertretung oder Jugendvertretung sind, werden im Regelfall in den Bezirksvorstand kooptiert.
(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Er tagt mitgliederöffentlich. In Personalfragen, Finanzangelegenheiten ist Öffentlichkeit auszuschließen, in anderen Fragen kann sie auf Antrag durch Beschluss der Mehrheit ausgeschlossen werden. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 12 Monate. Die Amtszeit nachträglich gewählter Vorstandsmitglieder endet mit der der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner
Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten und geheimen Wahlgängen gewählt. Im jeweils ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht bei mehreren Bewerbern kein Kandidat die erforderliche absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Wahlgang ist der Kandidat mit der relativen Mehrheit gewählt, sofern die Zahl der für ihn abgegebenen Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt. Dabei werden Enthaltungen nicht mitgezählt. Ist auch nach dem zweiten Wahlgang kein Kandidat gewählt, wird eine neue Wahl mit neu eröffneter Vorschlagsliste durchgeführt.
(5) Hat der einzige Kandidat eines Wahlganges nicht die erforderliche absolute Mehrheit erreicht, so ist auf Antrag eines Mitgliedes die Kandidatenliste neu zu eröffnen. Kandidieren jetzt weitere Bewerber, so gilt der folgende Wahlgang als erster Wahlgang im Sinne des Abs. 4; andernfalls genügt die einfache Mehrheit.
(6) Die Abwahl eines Bezirksvorstandsmitgliedes kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
§ 9 Vertretung des Verbandes
(1) Zur außergerichtlichen Vertretung des Bezirksverbandes sind der Bezirksvorsitzende und der Bezirksschatzmeister jeweils einzeln berechtigt. Weitere Mitglieder des Bezirksvorstandes können hierzu durch Beschluss des Bezirksvorstands ermächtigt werden.
(2) Zur gerichtlichen Vertretung des Bezirksverbandes sind der Bezirksvorsitzende allein oder zwei Stellvertreter oder ein Stellvertreter und der Bezirksschatzmeister gemeinsam berechtigt.
IV. Finanzen
§ 10 Finanzen
(1) Die Julis CWS finanzieren ihre Arbeit durch
– Mitgliedsbeiträge,
– Spenden,
– Zuwendungen,
– sonstige Einnahmen und
– Kapitalerträge.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung
von Beiträgen.
(3) Der Bezirksschatzmeister hat die Finanzen ordnungsgemäß zu verwalten.
(4) Mittel des Bezirksverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 11 Vetorecht
Bei finanzrelevanten Beschlüssen hat der Bezirksschatzmeister ein Vetorecht.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Bundes-, des Landes oder Bezirksvorstandes oder eines Schiedsgerichts der Jungen Liberalen sein dürfen, haben das Recht, jederzeit die Kassenführung des Bezirksverbandes zu prüfen. Auf ihr Verlangen muss ihnen der Bezirksvorstand jederzeit Einblick in die Bücher und alle für die Buchführung relevanten Unterlagen gewähren.
(2) Eine Kassenprüfung hat mindestens vor jeder Neuwahl des Bezirksschatzmeisters stattzufinden.
(3) Die Kassenprüfer berichten den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung. Ihr Bericht wird Bestandteil des Protokolls.
(4) Die Kassenprüfer empfehlen der Jahreshauptversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Bezirksvorstandes. Diese Empfehlung wird Bestandteil des Protokolls.
(5) Die Kassenprüfer sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Der Landesschatzmeister hat das Recht, an der Kassenprüfung mit den Rechten eines Kassenprüfers teilzunehmen.
V. Abschluss
§ 13 Satzungsunklarheiten
Soweit diese Satzung etwas nicht regelt, gelten die Bundessatzung und die Bundesgeschäftsordnung entsprechend, nachrangig die Landessatzung, danach die FDP-Satzungen und Geschäftsordnungen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 17. Februar 2009 in Kraft.
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Hier könnt ihr die Satzung des Landesverbandes und des Bezirkes CWS als PDF herunterladen: